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Rettungssanitäter/in

Rettungssanitäter (RettSan bzw. RS) sind für den Rettungsdienst ausgebildete Personen. In der Ausbildung werden die Grundlagen der Notfallmedizin und Techniken der Rettung schwer verletzter oder erkrankter Personen erlernt.

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz unterschiedlich definiert.

Der Volksmund nennt häufig jegliches nichtärztliches Rettungsfachpersonal Rettungssanitäter. Bei einer Nutzung in diesem Sinn ist der Ausdruck – genau wie die noch allgemeinere Bezeichnung „Sanitäter“ – nicht verknüpft mit der tatsächlichen Qualifikation des Helfers.

Die Ausbildung richtet sich nach den „Grundsätze[n] zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ des Bund-Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977,[1] ist in den meisten Bundesländern gesetzlich geregelt, nicht jedoch durch ein Bundesgesetz. Sie umfasst 520 Stunden und gliedert sich in vier Teile:

  • Zuerst werden 160 Stunden theoretische Grundlagen (der Lehrgang wird in manchen Bundesländern auch als „Rettungs(dienst)helfer“-Kurs bezeichnet) gelernt. Die behandelten Inhalte umfassen dabei Basiswissen zur Anatomie und Physiologie, allgemeine Inhalte und Maßnahmen der Notfallmedizin, spezielle Notfallkenntnisse zu wichtigen Fachgebieten (Innere Medizin, Chirurgie, Neurologie, Psychiatrie, Pädiatrie etc.), weiter Themen zur Struktur des Rettungsdienstes sowie rechtliche und technische Inhalte. Praktische Übungen der Notfalltechniken sind ebenfalls ein integraler Bestandteil der Ausbildung.
  • Weitere 160 Stunden entfallen auf ein klinisches Praktikum in den Bereichen Notfallambulanz, Intensivstation und Anästhesie, in denen weitere medizinische Maßnahmen wie Vorbereiten einer Infusion, Assistenz bei der Intubation, Umgang mit Medikamenten, Patientenüberwachung, (klinische) Patientendokumentation etc. vermittelt werden.
  • Ebenso erfolgt ein 160-stündiges Praktikum auf einer Rettungswache, möglichst 80 Std auf einer Rettungswache mit Notarztdienst, mit vorgeschriebenen Praktikantenschichten und der dazugehörigen Dokumentation auf Krankentransportwagen (KTW), Rettungswagen (RTW) oder Notarzteinsatzfahrzeug (NEF).
  • Als letzter Teil der Ausbildung folgt ein Abschlusslehrgang im Umfang von 40 Stunden mit anschließender Prüfung mit schriftlichen, mündlichen und praktischen Teilen.

Rettungssanitäter werden von Hilfsorganisationen und an privaten Rettungsdienstschulen ausgebildet. In Nordrhein-Westfalen besteht die Möglichkeit, einen verkürzten RS-Lehrgang zu besuchen, der auf dem „Rettungshelfer NRW“ aufbaut. Eine auf dem Rettungssanitäter aufbauende Weiterbildung zum Rettungsassistent ist nach §8 (2) RettAssG möglich.

Im militärischen Bereich ist die äquivalente fachliche Ausbildung die zum Einsatzsanitäter, welche nicht mit der gleichnamigen, aber wesensfremden Qualifikation im zivilen Bereich zu verwechseln ist.

Rettungssanitäter kommen in Deutschland im Rettungsdienst zum Einsatz, beim qualifizierten Krankentransport als Transportführer auf einem Krankentransportwagen und in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Rettungswagens, Notarztwagens oder Notarzteinsatzfahrzeuges. Bei Letzterer gehört es zu ihren Aufgaben, die Versorgung des Patienten einzuleiten und Notarzt sowie Rettungsassistenten bei der Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung lebenswichtiger Körperfunktionen und der Herstellung der Transportfähigkeit des Patienten zu unterstützen.

Bei Notfällen können Rettungsassistenten wie auch Rettungssanitäter die Notkompetenz ergreifen und Maßnahmen durchführen, die eigentlich der ärztlichen Tätigkeiten obliegen,  wie das Legen einer Venenverweilkanüle zur Sicherung des medikamentösen Zugangs bei Patienten oder zur Gabe von isotoner Kochsalzlösung zur Kreislaufstabilisierung. Auch eine Gabe von Notfallmedikamenten ist in Situationen möglich, bei denen die Gabe des Medikaments nicht durch das erst nötige Eintreffen des Notarztes verzögert werden kann, um Schaden vom Patienten abzuwenden. Eine rechtliche Regelung für diesen Bereich ist allerdings nicht genau definiert, deshalb sind mögliche Verfahren gegen das Personal nicht auszuschließen. Bisher wurden auch keine Präzedenzfälle verhandelt, die den Rettungsdienstmitarbeitern rechtliche Sicherheit in diesen Situationen gewähren könnten.